Gemeinde Davos



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Lawinendienst

Aufgaben

In den Aufgabenkreis des Lawinendienstes fällt der Schutz bewohnter Siedlungen und der dazugehörigen Erschliessungsanlagen. Der Lawinendienst verhütet wenn möglich Lawinenunglücksfälle und befasst sich präventiv mit den Lawinenverhältnissen der Langlaufloipen und Winterwanderwege, soweit sie vom Werkbetrieb unterhalten werden. Er informiert und warnt die Bevölkerung vor Lawinengefahren und organisiert die Rettungs- und Notstandsarbeiten. Bei grossen Lawinenniedergängen wird der Lawinendienst in die Katastrophenorganisation eingegliedert.

Information

Der Gemeindelawinendienst informiert Bevölkerung und Gäste bei ergiebigen Schneefällen über die aktuelle Lawinengefahr wie folgt:
  • Meldungen ab Tonband, Telefon 081 414 33 40
  • Internet www.davosgemeinde.ch
  • Info-TV Davos/Klosters (Kabelfernsehen)
  • E-Mail-Verteiler, direkte Zustellungen der Warnungen
  • SMS-Info: Ankündigung von aktuellen Meldungen per SMS


Gefahrenstufen

Bei ergiebigen Schneefällen sieht der Lawinendienst drei Gefahrenstufen vor. Über die jeweilige Lawinensituation (Gefahrenstufen, Warnungen und Entwarnungen) wird laufend informiert.

Gefahrenstufe 1: Die erste Gefahrenstufe beschreibt die Frühwarnung und erste organisatorische Massnahmen. Sie müssen mit kurzen temporären Einschränkungen rechnen und sich auf eine Verschärfung der Gefahrenlage einstellen. Informieren Sie sich laufend über die Entwicklung der Gefahr und die angeordneten Massnahmen.

Gefahrenstufe 2: Die zweite Gefahrenstufe bedeutet grosse Lawinengefahr. Umfangreiche Massnahmen sind nötig und können über längere Zeit andauern. Sie müssen unaufgefordert folgende Massnahmen treffen:
  • Schliessen der Fensterläden bergseits und Aufenthalt in den Untergeschossen
  • Wohnung/Haus nicht verlassen und somit Zugangswege meiden

Gefahrenstufe 3: Die dritte Gefahrenstufe bedeutet sehr grosse Lawinengefahr. Grossräumig angeordnete Massnahmen können mehrere Tage andauern. Zusätzlich zu den bereits angeordneten Vorkehrungen sind noch folgende Massnahmen zu treffen:
  • Offene Feuer löschen und elektrische Apparate (ausser Zentralheizung) ausschalten
  • Kontakt zur Landschaftspolizei aufrecht erhalten und allfällige Evakuationen vorbereiten

Evakuationen werden durch die Gemeindebehörden persönlich angeordnet und geleitet. Wenn Sie aus eigenem Entschluss ausserhalb Ihrer Wohnung Unterkunft beziehen, sind Sie angehalten dies der Landschaftspolizei zu melden.

Ruhiges und überlegtes Handeln ist eine wesentliche Voraussetzung zur Vermeidung von Unglücksfällen. Befolgen Sie die Anordnungen der Gemeindebehörden.



DRB 39.03
Merkblatt Gefahrenzonen (d)
Merkblatt Gefahrenzonen (e)
Merkblatt Information 2012





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